Wirtschaftsstrafrecht ist der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen. Es handelt sich dabei um die staatliche Reaktion auf die Wirtschaftskriminalität. Es dient dem Schutz der Struktur der Wirtschaftsverfassung. Während bis weit in die 1980er Jahre die Materie des Wirtschaftsstrafrechtes, ja selbst die Vokabel, nur wenigen Spezialisten geläufig war und es kaum Abhandlungen dazu gab, wird der Begriff seit Anfang der 1990er Jahre mit wachsender Intensität in der Rechtswissenschaft, der Rechtswirklichkeit und der Öffentlichkeit gebraucht. Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist gesetzlich nicht definiert. Ob eine Vorschrift inhaltlich Wirtschaftsstrafrecht ist, ergibt sich letztlich aus ihrem Schutzzweck. Soll sie Kernbereiche des Wirtschaftsrechtes schützen oder kann sie auch nur dazu verwendet werden, ist sie „Wirtschaftsstrafrecht“. In § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht geregelt. Dort wird ein der Kreis der Strafnormen genannt, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Der Katalog ist zwar umfangreich, beschreibt aber nicht den Kernbereich.
Dieser liegt primär in folgendem:
• Betrug
• Korruption
• Insolvenzdelikten
• Steuerstrafrecht
• Untreue
• Diebstahl geistigen Eigentums
Für die Bekämpfung vor allem in diesen Feldern wurden in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg bei den Staatsanwaltschaften in Mannheim und Stuttgart, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) spezielle Einheiten der Staatsanwaltschaft geschaffen, die sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Gut ausgebildet und spezialisiert werden sie nicht nur auf Strafanzeigen hin tätig, sondern auch von Amts wegen ( § 160 Strafprozessordnung).

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