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Fachgebiet Familien- & Erbrecht

Das Familienrecht regelt die nichteheliche Lebensgemeinschaft, das Eherecht, die Verwandtschaft und auch die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft im Einzelnen wie folgt: Zum einen fällt auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft in das Familienrecht. Relevant sind die Probleme der Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ferner ist im Familienrecht das Eherecht (§§ 1297-1588 BGB) geregelt, ins besondere die Scheidungsgründe und Unterhaltsansprüche und Rechte des Versorgungsausgleiches. Die Verwandtschaft regelt di Abstammung, die Unterhaltspflicht, die elterliche Sorge, die Beistandschaft und die Annahme als Kind. Zuletzt trifft das Familienrecht auch Regelungen bezüglich Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft. Hier ist § 1793 BGB hervorzuheben, aus dem sich Vertretungsmacht des Vormundes ergibt.

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB normiert. Sie verfolgt das Ziel der gerechten Verteilung des Nachlasses unter den Verwandten des Erblassers. Wer Erbe wird, bestimmt sich, wenn der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses nicht durch Verfügung von Todes wegen geregelt hat, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sowohl bei der gewillkürten als auch bei der hier behandelten gesetzlichen Erbfolge gelten die in §§ 1922, 1923 BGB getroffenen grundsätzlichen Regelungen. § 1922 BGB enthält die Legaldefinitionen der Begriffe Erbfall, Erbschaft, Erben und Erbteil sowie die Aussage, dass das Vermögen einer Person mit deren Tod als Ganzes, d.h. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bzw. Universalsukzession, unmittelbar auf eine oder mehrere Personen übergeht. Dies bedeutet, dass die Rechtsnachfolger kraft Gesetzes unmittelbar und von selbst in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Sie erwerben die dem Erblasser zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten unverändert. Sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten gehen ungeteilt auf den oder die Erben über.

Eine Ausnahme von der Gesamtrechtsnachfolge stellt die sog. Sondererbfolge (Singularsukzession) beispielsweise im Personengesellschaftsrecht dar. Da es hier nicht sachgerecht wäre, eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft in die Gesellschafterstellung nachrücken zu lassen, wird der Gesellschaftsanteil aus dem Nachlass ausgegliedert und geht im Verhältnis der Erbquote auf die nachfolgeberechtigten Erben über. Wer Gesamtrechtsnachfolger wird, richtet sich danach, ob eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, die den oder die Erben bestimmt (gewillkürte Erbfolge), oder, ob gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB eintritt.

§ 1923 BGB statuiert die Erbfähigkeit. Die Erbfähigkeit ergibt sich aus der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB) und muss im Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein. Gem. § 1923 Abs. 1 BGB endet die Erbfähigkeit mit dem Tod. Daher kann nicht Erbe werden, wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt. Bei juristischen Personen folgt die Erbfähigkeit aus der in Sondervorschriften angeordneten Rechtsfähigkeit. Auch Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt sind gem. § 1923 Abs. 2 BGB erbfähig.

Die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge richtet sich nach dem gesetzlich vorgesehenen Parentelsystem (Erbfolge nach Ordnungen) sowie dem Repräsentationsprinzip (Erbfolge nach Stämmen). Das gesetzliche Erbrecht gewinnt auch bei gewillkürter Erbfolge Bedeutung. Denn es ist maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, wenn der Erblasser einen nach § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigten nicht in seiner letztwilligen Verfügung bedacht hat und ihm das gesetzliche Erbrecht entzogen hat.

Dr. Petra Wiche-Wendler

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