Das Gesellschaft umfasst das Recht von Personenvereinigungen des Privatrechts, die durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) gegründet werden, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Grundformen der Gesellschaft sind der Verein (§§ 21 ff. BGB) und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).
Es gibt verschiedene in Sondergesetzen geregelte Ausprägungen dieser beiden Grundtypen. Zu nennen sind vor allem: die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. die eingetragene Genossenschaft. Während Verein und bürgerlich-rechtliche Gesellschaft beliebigen Zwecken dienen können, verfolgen die letztgenannten Personenvereinigungen, mit der Ausnahme der Genossenschaft, Erwerbszwecke, sind daher als Erwerbsgesellschaften zu bezeichnen.
Gesellschaften lassen sich insbesondere danach unterscheiden, ob sie Rechtsfähigkeit haben oder nicht. Bei den rechtsfähigen Gesellschaften ist die von den einzelnen Mitgliedern losgelöste Organisation selbst Rechtsträger, so z.B. der Verein, die AG, die GmbH, die eingetragene Genossenschaft. Dagegen entsteht bei den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen kein neues Rechtssubjekt, vielmehr bleiben die einzelnen Mitglieder Rechtsträger, so die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, die OHG und die KG. Die Unterscheidung ist vor allem für die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens und die Schuldenhaftung bedeutsam. Das Vermögen der nichtrechtsfähigen Gesellschaft steht grundsätzlich den Gesellschaftern als Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gemeinschaft) zu. Die Mitglieder können nicht über ihren Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen, sondern nur gemeinsam über die Gegenstände selbst verfügen (§ 719 BGB). Auch eine Verfügung über den Anteil am Gesellschaftsvermögen (Geschäftsanteil) ist in der Regel ausgeschlossen, kann aber durch Vereinbarung, z.B. im Gesellschaftsvertrag in der Weise zugelassen werden, dass der Anteil zusammen mit der Mitgliedschaft auf einen Dritten übertragen wird.
Für Schulden der Gesellschaft haftet nicht nur das Gesellschaftsvermögen, alle Gesellschafter haften darüber hinaus als Gesamtschuldner, z. zwar mit ihrem gesamten also auch dem privaten Vermögen. Allerdings kann im Fall der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft mit den Gläubigern eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vereinbart werden.

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