Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten wie beispielsweise dem Eigentum als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.
Erleiden Sie eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, z.B. bei einem Unfall, so haben Sie einen Schaden und gegen den Schädiger einen sogenannten Schadensersatzanspruch. Es wird bei den Schadensersatzansprüchen unterschieden zwischen einem vertraglichen und einem Schadensersatzanspruch aus Gesetz. Vertragliche Schadensersatzansprüche entstehen bei Verletzungen von Haupt- oder Nebenleistungspflichten. Eine solche Verletzung liegt beispielsweise vor, wenn Sie bei einem Handwerker eine Werkleistung in Auftrag gegeben haben und dieser diese mangelhaft ausführt. Händler Ware bestellt haben, dieser die bestellte Ware aber nicht liefert. Schadensersatzansprüche können jedoch auch ohne das Vorliegen eines Vertrags- oder Schuldverhältnisses bestehen, z.B. aus Gesetz, wie bei Verkehrsunfällen nach §§ 823 ff. BGB oder auch §§ 1 ff. StVG

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