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Handelsrecht
Mit dem Begriff Handelsrecht, das sich als ein spezielles Privatrecht beschreibt, ist die Ganzheit der Rechtsnormen für Kaufleute gemeint. Das Handelsrecht der Bundesrepublik Deutschland als auch das Internationale Handelsrecht sind sogenannte „subjektive Systeme“. D.h. das Recht gilt nur für den Fall, das zumindest eine der beiden beteiligten Parteien, der sogenannten Rechtssubjekte, eine Kaufmannseigenschaft hat.
Das Handelsrecht hat im Übrigen nicht nur Gültigkeit für den Handel von Kaufleuten, sondern ebenfalls für die Urerzeugung generell, für Handwerk und Industrie und ebenso für die Masse der Dienstleister außerhalb freier Berufe, wie beispielsweise Kinos, Gaststätten oder Taxiunternehmen. Das Handelsrecht kennen eine ganze Reihe von jeweiligen Spezialgesetzen und Nebengesetzen. So gibt es als wichtigste Rechtsquelle das Handelsgesetzbuch, Nebengesetze sind das Scheck- und Wechselrecht. Weitet man den Blickwinkel ein wenig, wird auch das Gesellschaftsrecht mit seinen Regeln und Normen zu Kapitelmarktrecht, Börsenrecht und Wertpapierrecht, Bankrecht relevant. Das Handelsrecht bezieht sich also auf diverse Rechtsquellen. Handelsrechtliche Vorschriften sind auch zu finden im Börsengesetz, § 52 BörsG, der Zivilprozessordnung, § 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 und 1031 ZPO. Weiter sind zu nennen der Handelsbrauch nach § 346 HGB und das Gewohnheitsrecht.
Das Handelsrecht hat im Übrigen nicht nur Gültigkeit für den Handel von Kaufleuten, sondern ebenfalls für die Urerzeugung generell, für Handwerk und Industrie und ebenso für die Masse der Dienstleister außerhalb freier Berufe, wie beispielsweise Kinos, Gaststätten oder Taxiunternehmen. Das Handelsrecht kennen eine ganze Reihe von jeweiligen Spezialgesetzen und Nebengesetzen. So gibt es als wichtigste Rechtsquelle das Handelsgesetzbuch, Nebengesetze sind das Scheck- und Wechselrecht. Weitet man den Blickwinkel ein wenig, wird auch das Gesellschaftsrecht mit seinen Regeln und Normen zu Kapitelmarktrecht, Börsenrecht und Wertpapierrecht, Bankrecht relevant. Das Handelsrecht bezieht sich also auf diverse Rechtsquellen. Handelsrechtliche Vorschriften sind auch zu finden im Börsengesetz, § 52 BörsG, der Zivilprozessordnung, § 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 und 1031 ZPO. Weiter sind zu nennen der Handelsbrauch nach § 346 HGB und das Gewohnheitsrecht.
Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaft umfasst das Recht von Personenvereinigungen des Privatrechts, die durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) gegründet werden, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Grundformen der Gesellschaft sind der Verein (§§ 21 ff. BGB) und die
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).
Es gibt verschiedene in Sondergesetzen geregelte Ausprägungen dieser beiden Grundtypen. Zu nennen sind vor allem: die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. die eingetragene Genossenschaft. Während Verein und bürgerlich-rechtliche Gesellschaft beliebigen Zwecken dienen können, verfolgen die letztgenannten Personenvereinigungen, mit der Ausnahme der Genossenschaft, Erwerbszwecke, sind daher als Erwerbsgesellschaften zu bezeichnen.
Gesellschaften lassen sich insbesondere danach unterscheiden, ob sie Rechtsfähigkeit haben oder nicht. Bei den rechtsfähigen Gesellschaften ist die von den einzelnen Mitgliedern losgelöste Organisation selbst Rechtsträger, so z.B. der Verein, die AG, die GmbH, die eingetragene Genossenschaft. Dagegen entsteht bei den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen kein neues Rechtssubjekt, vielmehr bleiben die einzelnen Mitglieder Rechtsträger, so die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, die OHG und die KG. Die Unterscheidung ist vor allem für die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens und die Schuldenhaftung bedeutsam. Das Vermögen der nichtrechtsfähigen Gesellschaft steht grundsätzlich den Gesellschaftern als Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gemeinschaft) zu. Die Mitglieder können nicht über ihren Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen, sondern nur gemeinsam über die Gegenstände selbst verfügen (§ 719 BGB). Auch eine Verfügung über den Anteil am Gesellschaftsvermögen (Geschäftsanteil) ist in der Regel ausgeschlossen, kann aber durch Vereinbarung, z.B. im Gesellschaftsvertrag in der Weise zugelassen werden, dass der Anteil zusammen mit der Mitgliedschaft auf einen Dritten übertragen wird.
Für Schulden der Gesellschaft haftet nicht nur das Gesellschaftsvermögen, alle Gesellschafter haften darüber hinaus als Gesamtschuldner, z. zwar mit ihrem gesamten also auch dem privaten Vermögen. Allerdings kann im Fall der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft mit den Gläubigern eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vereinbart werden.
Es gibt verschiedene in Sondergesetzen geregelte Ausprägungen dieser beiden Grundtypen. Zu nennen sind vor allem: die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. die eingetragene Genossenschaft. Während Verein und bürgerlich-rechtliche Gesellschaft beliebigen Zwecken dienen können, verfolgen die letztgenannten Personenvereinigungen, mit der Ausnahme der Genossenschaft, Erwerbszwecke, sind daher als Erwerbsgesellschaften zu bezeichnen.
Gesellschaften lassen sich insbesondere danach unterscheiden, ob sie Rechtsfähigkeit haben oder nicht. Bei den rechtsfähigen Gesellschaften ist die von den einzelnen Mitgliedern losgelöste Organisation selbst Rechtsträger, so z.B. der Verein, die AG, die GmbH, die eingetragene Genossenschaft. Dagegen entsteht bei den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen kein neues Rechtssubjekt, vielmehr bleiben die einzelnen Mitglieder Rechtsträger, so die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, die OHG und die KG. Die Unterscheidung ist vor allem für die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens und die Schuldenhaftung bedeutsam. Das Vermögen der nichtrechtsfähigen Gesellschaft steht grundsätzlich den Gesellschaftern als Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gemeinschaft) zu. Die Mitglieder können nicht über ihren Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen, sondern nur gemeinsam über die Gegenstände selbst verfügen (§ 719 BGB). Auch eine Verfügung über den Anteil am Gesellschaftsvermögen (Geschäftsanteil) ist in der Regel ausgeschlossen, kann aber durch Vereinbarung, z.B. im Gesellschaftsvertrag in der Weise zugelassen werden, dass der Anteil zusammen mit der Mitgliedschaft auf einen Dritten übertragen wird.
Für Schulden der Gesellschaft haftet nicht nur das Gesellschaftsvermögen, alle Gesellschafter haften darüber hinaus als Gesamtschuldner, z. zwar mit ihrem gesamten also auch dem privaten Vermögen. Allerdings kann im Fall der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft mit den Gläubigern eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vereinbart werden.
Steuerrecht
Das Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt.
Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, die die wesentlichen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts enthält, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen.
Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.
Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, die die wesentlichen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts enthält, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen.
Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.
Immobilienrecht
Das Grundstücksrecht und Immobilienrecht umfasst sämtliche Rechtsvorschriften, die sich mit den Rechtsverhältnissen und den Rechten an Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen befassen. An einem Grundstück kann man im Grundstücksrecht und Immobilienrecht verschiedene Rechte haben, diese werden als dingliche Rechte bezeichnet.
Das stärkste Recht ist das Eigentum, § 903 BGB. Das Haus und das Grundstück bilden rechtlich quasi eine Einheit, man hat also grundsätzlich Eigentum am Grundstück inklusive Haus. Man kann aber auch lediglich vereinzelte Rechte an einem Grundstück haben, zu diesen beschränkt dinglichen Rechten gehören zB Grunddienstbarkeit oder Nießbrauch. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sein Grundstück im Grundstücksrecht und Immobilienrecht auch belasten, beispielsweise mit einer Hypothek oder Grundschuld. Dabei handelt es sich um Sicherungsmittel, die dazu dienen, Forderungen zu sichern. Um zu wissen, wer welche Rechte an einem Grundstück hat, werden die jeweiligen Rechte und Rechtsänderungen im Grundstücksrecht und Immobilienrecht im Grundbuch eingetragen, vgl. §§ 873 ff. BGB. So wird jede Rechtsveränderung am Grundstück dokumentiert und größtmögliche Rechtssicherheit im Grundstücksrecht und Immobilienrecht hergestellt.
Da an Grundstücken oft Existenzen hängen und die Abwicklung komplex ist, bedarf es im Grundstücksrecht und Immobilienrecht zum Verkauf eines Grundstücks einer notariellen Beurkundung, vgl. § 311 b I BGB. Zu den wesentlichen Inhalten im Grundstücksrecht und Immobilienrecht gehören unter anderen:
Mängelgewährleistung im Grundstücksrecht und Immobilienrecht
Grundbuch
Erbbaurecht
Kreditsicherungsrecht an Grundstücken (Hypothek und Grundschuld)
Baurecht
Vergütungs- und Vergaberecht im Grundstücksrecht und Immobilienrecht
Nachbarrecht
Das Grundstücksrecht und Immobilienrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, es ist daher in den unterschiedlichsten Gesetzen geregelt, dazu gehören vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch, die Grundbuchordnung und das Wohnungseigentumsgesetz.
Das stärkste Recht ist das Eigentum, § 903 BGB. Das Haus und das Grundstück bilden rechtlich quasi eine Einheit, man hat also grundsätzlich Eigentum am Grundstück inklusive Haus. Man kann aber auch lediglich vereinzelte Rechte an einem Grundstück haben, zu diesen beschränkt dinglichen Rechten gehören zB Grunddienstbarkeit oder Nießbrauch. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sein Grundstück im Grundstücksrecht und Immobilienrecht auch belasten, beispielsweise mit einer Hypothek oder Grundschuld. Dabei handelt es sich um Sicherungsmittel, die dazu dienen, Forderungen zu sichern. Um zu wissen, wer welche Rechte an einem Grundstück hat, werden die jeweiligen Rechte und Rechtsänderungen im Grundstücksrecht und Immobilienrecht im Grundbuch eingetragen, vgl. §§ 873 ff. BGB. So wird jede Rechtsveränderung am Grundstück dokumentiert und größtmögliche Rechtssicherheit im Grundstücksrecht und Immobilienrecht hergestellt.
Da an Grundstücken oft Existenzen hängen und die Abwicklung komplex ist, bedarf es im Grundstücksrecht und Immobilienrecht zum Verkauf eines Grundstücks einer notariellen Beurkundung, vgl. § 311 b I BGB. Zu den wesentlichen Inhalten im Grundstücksrecht und Immobilienrecht gehören unter anderen:
Mängelgewährleistung im Grundstücksrecht und Immobilienrecht
Das Grundstücksrecht und Immobilienrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, es ist daher in den unterschiedlichsten Gesetzen geregelt, dazu gehören vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch, die Grundbuchordnung und das Wohnungseigentumsgesetz.
Familien- und Erbrecht
Das Familienrecht regelt die nichteheliche Lebensgemeinschaft, das Eherecht, die Verwandtschaft und auch die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft im Einzelnen wie folgt: Zum einen fällt auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft in das Familienrecht. Relevant sind die Probleme der Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ferner ist im Familienrecht das Eherecht (§§ 1297-1588 BGB) geregelt, ins besondere die Scheidungsgründe und Unterhaltsansprüche und Rechte des Versorgungsausgleiches. Die Verwandtschaft regelt di Abstammung, die Unterhaltspflicht, die elterliche Sorge, die Beistandschaft und die Annahme als Kind. Zuletzt trifft das Familienrecht auch Regelungen bezüglich Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft. Hier ist § 1793 BGB hervorzuheben, aus dem sich Vertretungsmacht des Vormundes ergibt.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB normiert. Sie verfolgt das Ziel der gerechten Verteilung des Nachlasses unter den Verwandten des Erblassers. Wer Erbe wird, bestimmt sich, wenn der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses nicht durch Verfügung von Todes wegen geregelt hat, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sowohl bei der gewillkürten als auch bei der hier behandelten gesetzlichen Erbfolge gelten die in §§ 1922, 1923 BGB getroffenen grundsätzlichen Regelungen. § 1922 BGB enthält die Legaldefinitionen der Begriffe Erbfall, Erbschaft, Erben und Erbteil sowie die Aussage, dass das Vermögen einer Person mit deren Tod als Ganzes, d.h. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bzw. Universalsukzession, unmittelbar auf eine oder mehrere Personen übergeht. Dies bedeutet, dass die Rechtsnachfolger kraft Gesetzes unmittelbar und von selbst in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Sie erwerben die dem Erblasser zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten unverändert. Sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten gehen ungeteilt auf den oder die Erben über.
Eine Ausnahme von der Gesamtrechtsnachfolge stellt die sog. Sondererbfolge (Singularsukzession) beispielsweise im Personengesellschaftsrecht dar. Da es hier nicht sachgerecht wäre, eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft in die Gesellschafterstellung nachrücken zu lassen, wird der Gesellschaftsanteil aus dem Nachlass ausgegliedert und geht im Verhältnis der Erbquote auf die nachfolgeberechtigten Erben über. Wer Gesamtrechtsnachfolger wird, richtet sich danach, ob eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, die den oder die Erben bestimmt (gewillkürte Erbfolge), oder, ob gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB eintritt.
§ 1923 BGB statuiert die Erbfähigkeit. Die Erbfähigkeit ergibt sich aus der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB) und muss im Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein. Gem. § 1923 Abs. 1 BGB endet die Erbfähigkeit mit dem Tod. Daher kann nicht Erbe werden, wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt. Bei juristischen Personen folgt die Erbfähigkeit aus der in Sondervorschriften angeordneten Rechtsfähigkeit. Auch Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt sind gem. § 1923 Abs. 2 BGB erbfähig.
Die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge richtet sich nach dem gesetzlich vorgesehenen Parentelsystem (Erbfolge nach Ordnungen) sowie dem Repräsentationsprinzip (Erbfolge nach Stämmen). Das gesetzliche Erbrecht gewinnt auch bei gewillkürter Erbfolge Bedeutung. Denn es ist maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, wenn der Erblasser einen nach § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigten nicht in seiner letztwilligen Verfügung bedacht hat und ihm das gesetzliche Erbrecht entzogen hat.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB normiert. Sie verfolgt das Ziel der gerechten Verteilung des Nachlasses unter den Verwandten des Erblassers. Wer Erbe wird, bestimmt sich, wenn der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses nicht durch Verfügung von Todes wegen geregelt hat, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sowohl bei der gewillkürten als auch bei der hier behandelten gesetzlichen Erbfolge gelten die in §§ 1922, 1923 BGB getroffenen grundsätzlichen Regelungen. § 1922 BGB enthält die Legaldefinitionen der Begriffe Erbfall, Erbschaft, Erben und Erbteil sowie die Aussage, dass das Vermögen einer Person mit deren Tod als Ganzes, d.h. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bzw. Universalsukzession, unmittelbar auf eine oder mehrere Personen übergeht. Dies bedeutet, dass die Rechtsnachfolger kraft Gesetzes unmittelbar und von selbst in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Sie erwerben die dem Erblasser zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten unverändert. Sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten gehen ungeteilt auf den oder die Erben über.
Eine Ausnahme von der Gesamtrechtsnachfolge stellt die sog. Sondererbfolge (Singularsukzession) beispielsweise im Personengesellschaftsrecht dar. Da es hier nicht sachgerecht wäre, eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft in die Gesellschafterstellung nachrücken zu lassen, wird der Gesellschaftsanteil aus dem Nachlass ausgegliedert und geht im Verhältnis der Erbquote auf die nachfolgeberechtigten Erben über. Wer Gesamtrechtsnachfolger wird, richtet sich danach, ob eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, die den oder die Erben bestimmt (gewillkürte Erbfolge), oder, ob gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB eintritt.
§ 1923 BGB statuiert die Erbfähigkeit. Die Erbfähigkeit ergibt sich aus der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB) und muss im Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein. Gem. § 1923 Abs. 1 BGB endet die Erbfähigkeit mit dem Tod. Daher kann nicht Erbe werden, wer vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt. Bei juristischen Personen folgt die Erbfähigkeit aus der in Sondervorschriften angeordneten Rechtsfähigkeit. Auch Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt sind gem. § 1923 Abs. 2 BGB erbfähig.
Die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge richtet sich nach dem gesetzlich vorgesehenen Parentelsystem (Erbfolge nach Ordnungen) sowie dem Repräsentationsprinzip (Erbfolge nach Stämmen). Das gesetzliche Erbrecht gewinnt auch bei gewillkürter Erbfolge Bedeutung. Denn es ist maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, wenn der Erblasser einen nach § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigten nicht in seiner letztwilligen Verfügung bedacht hat und ihm das gesetzliche Erbrecht entzogen hat.
Schuld- und Schadensersatzrecht
Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten wie beispielsweise dem Eigentum als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.
Erleiden Sie eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, z.B. bei einem Unfall, so haben Sie einen Schaden und gegen den Schädiger einen sogenannten Schadensersatzanspruch. Es wird bei den Schadensersatzansprüchen unterschieden zwischen einem vertraglichen und einem Schadensersatzanspruch aus Gesetz. Vertragliche Schadensersatzansprüche entstehen bei Verletzungen von Haupt- oder Nebenleistungspflichten. Eine solche Verletzung liegt beispielsweise vor, wenn Sie bei einem Handwerker eine Werkleistung in Auftrag gegeben haben und dieser diese mangelhaft ausführt. Händler Ware bestellt haben, dieser die bestellte Ware aber nicht liefert. Schadensersatzansprüche können jedoch auch ohne das Vorliegen eines Vertrags- oder Schuldverhältnisses bestehen, z.B. aus Gesetz, wie bei Verkehrsunfällen nach §§ 823 ff. BGB oder auch §§ 1 ff. StVG
Erleiden Sie eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, z.B. bei einem Unfall, so haben Sie einen Schaden und gegen den Schädiger einen sogenannten Schadensersatzanspruch. Es wird bei den Schadensersatzansprüchen unterschieden zwischen einem vertraglichen und einem Schadensersatzanspruch aus Gesetz. Vertragliche Schadensersatzansprüche entstehen bei Verletzungen von Haupt- oder Nebenleistungspflichten. Eine solche Verletzung liegt beispielsweise vor, wenn Sie bei einem Handwerker eine Werkleistung in Auftrag gegeben haben und dieser diese mangelhaft ausführt. Händler Ware bestellt haben, dieser die bestellte Ware aber nicht liefert. Schadensersatzansprüche können jedoch auch ohne das Vorliegen eines Vertrags- oder Schuldverhältnisses bestehen, z.B. aus Gesetz, wie bei Verkehrsunfällen nach §§ 823 ff. BGB oder auch §§ 1 ff. StVG
Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht ist der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen. Es handelt sich dabei um die staatliche Reaktion auf die Wirtschaftskriminalität. Es dient dem Schutz der Struktur der Wirtschaftsverfassung. Während bis weit in die 1980er Jahre die Materie des Wirtschaftsstrafrechtes, ja selbst die Vokabel, nur wenigen Spezialisten geläufig war und es kaum Abhandlungen dazu gab, wird der Begriff seit Anfang der 1990er Jahre mit wachsender Intensität in der
Rechtswissenschaft, der Rechtswirklichkeit und der Öffentlichkeit gebraucht. Der Begriff "Wirtschaftsstrafrecht" ist gesetzlich nicht definiert. Ob eine Vorschrift inhaltlich Wirtschaftsstrafrecht ist, ergibt sich letztlich aus ihrem Schutzzweck. Soll sie Kernbereiche des Wirtschaftsrechtes schützen oder kann sie auch nur dazu verwendet werden, ist sie "Wirtschaftsstrafrecht". In § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht geregelt. Dort wird ein der Kreis der Strafnormen genannt, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Der Katalog ist zwar umfangreich, beschreibt aber nicht den Kernbereich.
Dieser liegt primär in folgendem:
Betrug
Korruption
Insolvenzdelikten
Steuerstrafrecht
Untreue
Diebstahl geistigen Eigentums
Für die Bekämpfung vor allem in diesen Feldern wurden in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg bei den Staatsanwaltschaften in Mannheim und Stuttgart, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) spezielle Einheiten der Staatsanwaltschaft geschaffen, die sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Gut ausgebildet und spezialisiert werden sie nicht nur auf Strafanzeigen hin tätig, sondern auch von Amts wegen ( § 160 Strafprozessordnung).
Rechtswissenschaft, der Rechtswirklichkeit und der Öffentlichkeit gebraucht. Der Begriff "Wirtschaftsstrafrecht" ist gesetzlich nicht definiert. Ob eine Vorschrift inhaltlich Wirtschaftsstrafrecht ist, ergibt sich letztlich aus ihrem Schutzzweck. Soll sie Kernbereiche des Wirtschaftsrechtes schützen oder kann sie auch nur dazu verwendet werden, ist sie "Wirtschaftsstrafrecht". In § 74 c Gerichtsverfassungsgesetz wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer an einem Landgericht geregelt. Dort wird ein der Kreis der Strafnormen genannt, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen. Die Vorschrift bestimmt, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben vor einem Richtergremium mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Der Katalog ist zwar umfangreich, beschreibt aber nicht den Kernbereich.
Dieser liegt primär in folgendem:
Für die Bekämpfung vor allem in diesen Feldern wurden in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg bei den Staatsanwaltschaften in Mannheim und Stuttgart, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) spezielle Einheiten der Staatsanwaltschaft geschaffen, die sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Gut ausgebildet und spezialisiert werden sie nicht nur auf Strafanzeigen hin tätig, sondern auch von Amts wegen ( § 160 Strafprozessordnung).
Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht ist das Rechtsgebiet des deutschen Zivilrechts, das sich auf materiell- und verfahrensrechtlichem Gebiet mit den Rechten von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Schuldners befasst. Insolvenz (lateinisch insolvens, „nicht-lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen könnend“), umgangssprachlich in Deutschland auch Konkurs, Pleite oder Bankrott. Bankrott ist die Unfähigkeit eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute
oder drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung. Das Insolvenzverfahren bezweckt, entweder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln. Letzteres erfolgt bei insolventen Unternehmen durch Unternehmensauflösung bei Einzelpersonen letztlich durch die Restschuldbefreiung.
oder drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung. Das Insolvenzverfahren bezweckt, entweder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln. Letzteres erfolgt bei insolventen Unternehmen durch Unternehmensauflösung bei Einzelpersonen letztlich durch die Restschuldbefreiung.
Vertragsrecht
Das Vertragsrecht ist ein Rechtsgebiet, das sämtliche Rechtsnormen umfasst, die das Zustandekommen (Vertragsabschluss, Vertragsschluss), die Vertragsabwicklung, die Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen von Verträgen: Je nach Vertragsinhalt (Vertragsgegenstand) oder den beteiligten Vertragsparteien unterscheidet man verschiedene Vertragsarten. Der häufigste Vertrag des Alltags ist der Kaufvertrag. Darüber hinaus gibt es im Privatrecht unter anderem den Arbeitsvertrag, Bauvertrag, Grundstückskaufvertrag, Kreditvertrag, Leasingvertrag, Leihvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag oder Versicherungsvertrag. Im öffentlichen Recht ist der öffentlich-rechtliche Vertrag die wichtigste Vertragsart. Staaten untereinander schließen Staatsverträge oder völkerrechtliche Verträge ab.
Internet-, Medien- und Datenschutzrecht
Datenschutz im Internet bezeichnet die Anwendung des Datenschutzes bei über das Internet übertragenen Daten. Es beinhaltet die Anwendung der Kontrolle über die Art und die Menge an Informationen, die über eine Person im Internet freigegeben wird, und wer Zugang zu diesen Informationen hat.